§ 36 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

vgl § 53a Abs. 3 („vorgesetzte Behörde“)

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel.

§ 36.

(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.

vgl § 53a Abs. 3 („vorgesetzte Behörde“)

Schlagworte

Ordnungsstrafe, Disziplinarmittel, Vollstreckung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058435

alte Dokumentnummer

N4195011345Q

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