§ 36 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ermittlungsdienst

§ 36

(1) § 36.Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß § 99 Abs. 1 FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. den Asylbehörden,
  2. 2. den Sicherheitsbehörden,
  3. 3. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
  4. 4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
  5. 5. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  6. 6. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
  7. 7. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 35 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.

(6) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Abs. 1, die für Zwecke gemäß Abs. 1 benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.