§ 36 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 36

(1) § 36.Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b können unbeschadet der Bestimmungen des § 37 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.

(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 20 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften, Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.

(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.

(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe

  1. a) zum Ausgleich des Minderertrages einer produktiven Tätigkeit zur Sicherung der Beschäftigung von Personen im Sinne des § 16 oder
  2. b) zur Abdeckung der Kosten für Arbeiten oder Arten von Arbeiten, die in von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung und von Unterbeschäftigung betroffenen Gebieten durchgeführt werden oder
  3. c) zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme
  1. aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder
  2. bb) von aus Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,

    unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis keine anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis zur Höhe des entstehenden Personal- und Sachaufwandes

    gewährt werden. Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die regionale Arbeitsmarktlage Bedacht genommen werden.

(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahme darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.

(6) Die Vorschriften des § 28 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.