§ 35a SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

4. Unterabschnitt
Härtefälle*)

§35a*)

(1) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die nicht unter § 27 Abs. 1 fallen und deren Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert oder befriedigt werden kann, können Leistungen bis zum Niveau der Grundversorgung gewährt werden, wenn sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und soweit die Leistungen aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Gewährung von Leistungen nach Abs. 1 obliegt der Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten; § 15 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021

14.06.2021

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