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§ 35a BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

§ 35a.

(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278203

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