§ 35a Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 114 und 116, BGBl. Nr. 703/1994).

Branntweinmonopol.

§ 35a.

(1) Die dem Präsidenten der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein und dem Reichsmonopolamte zustehenden Aufgaben gehen auf das Staatsamt für Finanzen über.

(2) Die der Verwertungsstelle der Branntweinmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben gehen für das Gebiet der Republik Österreich auf die “Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols" über, die dem Staatsamt für Finanzen unmittelbar unterstellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003421

alte Dokumentnummer

N1194516421S