§ 35a ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Rechtsmittelverfahren

§ 35a

Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.