§ 35 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten

§ 35

Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörigen Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

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