§ 35
Strafbestimmungen
- a) der Anzeigepflicht nach § 22 oder der Auskunftspflicht nach § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
- b) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Grundsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.
18.01.2011
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