§ 35
Bauvollendung
(1) Der Bauherr hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 20 Abs. 1 lit. a, b oder d unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls der Befund über die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke (§ 29 Abs. 4) sowie die auf Grund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 36 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn
- a) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;
- b) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften eine Anschlußpflicht besteht, muß der Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ordnungsgemäß hergestellt sein;
- c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten nach den §§ 8 und 9, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 6 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern die Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 3), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.
(3) Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 28 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu vollenden. Anderenfalls verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit. Der Bauherr hat die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Bauvorhaben, für die eine Baubewilligung auf Grund der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/ 1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, vorliegt und die auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollendet sind oder sofern eine Benützungsbewilligung in diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt.
22.07.2025
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