§ 35
Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Von der Erlassung eines Landesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft und über die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen hinausgeht, hat die Landesregierung der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
- 1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
- 2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
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