Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse
§ 35.
Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß § 18 Abs. 2 festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281113
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