§ 35 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse

§ 35.

Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß § 18 Abs. 2 festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281113

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