§ 35 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Prüfungstermine

§ 35.

(1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,
  2. 2. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Z 3, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,
  3. 3. für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung
  1. a) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),
  2. b) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und
  3. c) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

  1. 1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder
  2. 2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß § 23a erfolgreich absolviert wurden.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

  1. 1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,
  2. 2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und
  3. 3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40196897

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