Anerkennung fremder Ausbildungsnachweise
§ 35
(1) Soweit sich aus § 20 Abs. 5 S.TZG nicht anderes ergibt, ist einer Person, die einen Ausbildungsnachweis gemäß § 20 Abs. 3 S.TZG zur Anerkennung vorgelegt hat, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 20 Abs. 4 Z 2 S.TZG vorzuschreiben:
- 1. für in den §§ 33 Abs. 3 oder 34 Abs. 2 Z 1 angeführte Lehrinhalte (Fächer), die von der Ausbildung nicht abgedeckt werden, oder
- 2. wenn die Dauer der Ausbildung nicht mindestens 75 % der in den §§ 33 Abs. 4 oder 34 Abs. 2 Z 2 für die jeweilige Tierart festgelegten Dauer umfasst.
(2) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 22 Abs. 1 S.TZG abzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
