§ 35
Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
- 1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
- 2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
- 1. die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden und
- 2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
- 3. für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
- 1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder
- 2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
- 1. für jede gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Bedienstete bzw. jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bediensteten mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
- 2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
- 3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
- 4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
- 5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 7 Z 1 nicht entsprechenden Umkleideräumen mit Stichtag 1. Juli 2004.
07.12.2012
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