Prüfungstermine
§ 35
(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden von der jeweiligen Einzelprüferin oder vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind der oder dem Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
18.09.2012
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