§ 35 LGO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 35

Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden, die im Sinne des NÖ IEVG, LGBl. 0060 von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung einer Initiative hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

02.12.2014

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