§ 35
Dienstkleidung, Dienstabzeichen
(1) Die Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Landesbeamte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, daß er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist.
(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen sind dem Landesbeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes vom Land beizustellen.
24.10.2017
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