§ 35 LB-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Besondere Abgeltungen für den medizinischen Bereich

§ 35

(1) Bediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(2) Bediensteten der Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe, deren Dienst sowohl die Anforderungen des § 33 als auch des § 34 erfüllt (zB Dienst in Intensiveinheiten), gebührt eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung. Bei der Bemessung dieser Abgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr und der Erschwernis angemessene Rücksicht zu nehmen. Neben der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung kann keine andere Abgeltung der in den § 33 und 34 geregelten Art bezogen werden.

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