§ 35 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 35

Enden des Dienstverhältnisses

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, enden mit dem Ablauf der Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

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