Allgemeine Universitätsbedienstete
§ 35.
(1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:
- 1. die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
- 2. die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
- 3. die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
(3) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt.
Schlagworte
Kunstbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127566
alte Dokumentnummer
N7199812749U
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