§ 35 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 35

(1) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.

(3) Von den Parteisummen und deren Teilzahlen werden von der größten angefangen so viele der Größe nach geordnet, als Gemeindevertretungssitze zu vergeben sind. Die niedrigste dieser Zahlen ist die Wahlzahl.

(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den selben Anspruch haben, fällt das Mandat derjenigen Partei zu, die die größere Reststimmenanzahl aufweist, wenn aber zwei oder mehrere Parteien auch die gleiche Reststimmenanzahl aufweisen, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

11.10.2017

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