§ 35 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2021

§ 35*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) Kann aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie die Bekanntmachung des Rechtserwerbs nach § 5 Abs. 3 nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen, weil die Amtstafel des Gemeindeamtes nicht öffentlich zugänglich ist, hat die Bekanntmachung des Rechtserwerbs durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Bekanntmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Bekanntmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach § 5 Abs. 4 ist hinzuweisen.

(2) Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.

(3) Abweichend von den §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 4 können die Grundverkehrs-Ortskommission (§ 12) und die Grundverkehrs-Landeskommission (§ 13) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(4) Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(5) Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(6) Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(7) Der § 35 in der Fassung des Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

Neukundmachung

20.07.2021

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