§ 35 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 35

Von den Parteien darf unter seinem Vorwande eine Gebühr mit Ausnahme jener für die Vergleichsstempel allfällige Kosten für einen Lokalaugenschein (§ 18) oder Zustellungen, abgefordert werden.

01.02.2014

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