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§ 35 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

§ 35.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278233

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