§ 35 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Tabakmonopol.

§ 35.

(1) Die Dienststelle des Sonderbeauftragten des Reichsministers der Finanzen für das Tabakverschleißwesen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen wird aufgehoben.

(2) Der Wirkungskreis dieser Dienststelle sowie die Aufgaben, die der Reichskommissar für die Preisbildung auf dem Gebiete der Tabakverschleißbezüge ausgeübt hat, gehen auf das Staatsamt über.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003420

alte Dokumentnummer

N1194516420S