§ 35 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 35

(1) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.