Vollziehung
§ 35
(1) § 35.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar
- 1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen gemäß den §§ 7, 8, 8a, 24 und 28 bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen;
- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden Schulen;
- 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich der Universitäten und Kunsthochschulen;
- 4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6 und § 29h Abs. 5 § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 8a;
- 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29f Abs. 2;
- 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemeinsam betraut.