§ 35 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 35

§ 35. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.