§ 35 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 35

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.

Die Bestimmungen über die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister werden durch dieses Gesetz nicht berührt.