§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 35

(1) § 35.Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

  1. a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

    der ärztliche Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent);

  1. b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der medizinisch-technischen Dienste, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
  2. c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.