§ 35 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Unterlagen

§ 35

(1) § 35.Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.