§ 351 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fahrbuch.

§ 351

§ 351. Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln.