§ 34l LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 34l

Dienst(Werks)wohnung

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den §§ 32 und 34f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

04.12.2019

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