§ 34k LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 34k

Dienst(Werks)wohnung

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den §§ 32 und 34f nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.

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