§ 34h
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 34 bis 34g sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
