§ 34h LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 34h

Änderung der Lage der Arbeitszeit

Die §§ 34 bis 34g sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

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