§ 34g
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Die §§ 34 bis 34f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 34b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
23.05.2014
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