§ 34e
Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34 und 34a zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
- a) anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- b) bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
- Karenzurlaub, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 34c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 34d Abs. 2 nicht statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenzurlaub längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
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