§ 34a LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2019

§ 34a

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 34 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v. H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

24.05.2019

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