§ 34a AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

5. Abschnitt

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34a

(1) § 34a.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben,

  1. 1. zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;
  2. 2. zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder
  3. 3. zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der §§ 4 bis 6

    festzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können.

(4) Die Befugnisse der Abs. 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. Nr. 266/1993, sinngemäß.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Abs. 2 letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.