§ 34
Allgemeine Pflichten, Bedingungen des Netzzuganges
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
- a) die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,
- b) die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
- c) die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
- d) sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten,
- e) sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Stromerzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
- f) sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten und
- g) sie nach Möglichkeit verständlich und übersichtlich gefasst sind und hierfür auch Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
- a) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln,
- b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile,
- c) die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang,
- d) die verschiedenen, von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität sowie gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind,
- f) die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen,
- g) die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern,
- h) jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist,
- i) das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang,
- j) die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten,
- k) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 21 ElWOG,
- l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat,
- m) die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
- n) die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und die Form der Rechnungslegung,
- o) die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen anzubieten sind,
- p) die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, sofern nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt,
- q) einen Hinweis auf die Freiheit von Wechselgebühren im Fall eines Lieferantenwechsels,
- r) Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts.
(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen ist den Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen sind die geänderten Allgemeinen Bedingungen den Endverbrauchern zuzusenden.
(5) Im Vertrag sind jedenfalls festzulegen:
- a) Name und Adresse des Anbieters,
- b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- c) Vertragsdauer.
(6) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen
- a) Umspannung von Mittelspannung (Betriebsspannung von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter) oder
- b) Niederspannung
- angeschlossen sind, jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile festzulegen. Die standardisierten Lastprofile sind gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen und nach § 55a Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 55a Abs. 2 auszustellen.
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