§ 34 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 34

Vorarbeiten

(1) Ergibt sich bei der mündlichen Verhandlung, daß gegen das beabsichtigte Bauvorhaben keine Bedenken bestehen, so kann die Behörde auf Antrag gestatten, daß noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit der Durchführung von Vorarbeiten, wie der Einrichtung der Baustelle oder dem Erdaushub begonnen wird.

(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten erteilt, wird, kann auch mündlich erlassen werden. Die einzelnen Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, sind ausdrücklich anzuführen.

22.10.2025

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