§ 34
Anerkennung
Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifikate anderer Stellen sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn diese nach vergleichbaren Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erstellt bzw. erteilt wurden.
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