Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse
§ 34.
(1) Für Netzanschlusspunkte in Entnahmerichtung auf der Netzebene 7, die vor 1. Jänner 2027 errichtet oder deren Errichtung vor diesem Datum vertraglich vereinbart wurde, ist für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung der höchste der folgenden Werte maßgeblich:
- 1. 10 kW;
- 2. die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung;
- 3. der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027.
- 1. Kleinstanschlüsse;
- 2. Anschlüsse, die per 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE-V 2018 waren.
(3) Die Rückerstattung eines Netzbereitstellungsentgelts ist entsprechend der Vorgaben des § 55 Abs. 2 ElWOG 2010 möglich, sofern die über den Zeitraum von drei Jahren ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung oder dauerhafte Stilllegung des Anschlusses vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.
(4) Auf Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE‑V 2018 waren, ist ab 1. Jänner 2030 das reguläre Netznutzungsentgelt nach den §§ 4 ff anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(5) Für Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 SNE-V 2018 waren, ist in der Tarifverordnung
- 1. je Netzbereich und Netzebene ein monatlicher Leistungspreis in Cent/kW oder Cent/MW und
- 2. je Netzbereich und Netzebene ein Arbeitspreis in Cent/kWh
- festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281112
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