§ 34.
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1. die Menge des weggebrachten Schaumweins;
- 2. den Tag der Wegbringung;
- 3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053313
alte Dokumentnummer
N3199423490L
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