Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer
§ 34
(1) Im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die
- 1. eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder
- 2. einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt,
- erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs. 1 Z 2 gilt § 33 Abs. 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:
- 1. Die Lehrinhalte sind in einem für die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer ausreichenden Ausmaß zu vermitteln.
- 2. Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen:
- a) Rinder: 24 Unterrichtsstunden,
- b) Schweine: 12 Unterrichtsstunden,
- c) Schafe und Ziegen: 24 Unterrichtsstunden,
- d) Equiden: 24 Unterrichtsstunden.
- Mindestens 30 % der Unterrichtsstunden sind als praktische Übungen abzuhalten.
- 3. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
(3) Im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hat.
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