Information und Datenverarbeitung
§ 34
(1) Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:
- 1. die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;
- 2. die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;
- 3. die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;
- 4. die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;
- 5. die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;
- 6. in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten, der angebotenen Plätze und die Ausstattung.
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten Daten verpflichtet.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und die Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.
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