§ 34 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Ausnahmebewilligung

§ 34

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3 Abs 3 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

  1. 1. der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;
  2. 2. der Getränkeerzeugung;
  3. 3. der öffentlichen Sicherheit;
  4. 4. der Sicherheit der Luftfahrt;
  5. 5. dem Schutz frei lebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;
  6. 6. der Forschung oder dem Unterricht;
  7. 7. der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle;
  8. 8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern;
  9. 9. der Errichtung von Anlagen;
  10. 10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind, findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird.

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;
  2. 2. bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;
  3. 3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:

  1. 1. Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.
  2. 2. Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.

(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der Wissenschaft hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.

(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl einzutragen hat.

(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

(10) Die Sammel- bzw Fangliste ist der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)