§ 34 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Abfertigung
§ 34

(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 2 v. H. des Jahresentgeltes. Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

  1. a) Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
  2. b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 91) spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung das Dienstverhältnis auflösen.

(5) Die Abfertigung wird, soweit sie 20 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, bezüglich eines allfälligen Mehrbetrages mit je 10 v. H. des Jahresentgeltes jeweils am Ersten der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2.

30.10.2018

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