§ 34 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 34
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

  1. a) dem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. b) einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
  3. c) einer wiederkehrenden Geldleistung aufgrund der im § 31 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und
  4. d) dem Witwen- oder Witwerversorgungsbezug
  1. des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in den lit. a bis d genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- oder Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- oder Witwerversorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die im § 15c Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Einkünfte.

02.09.2024

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